Das Landgericht Berlin hat in einem von unserer Kanzlei Dr. Späth & Partner, Berlin, geführten Verfahren die Daimler AG zum Schadensersatz verurteilt. Das (nicht rechtskräftige) Urteil zum Verfahren Az. 3 O 203/19 wurde am 28.02.2020 verkündet.
Dabei ging es um einen Mercedes-Benz GLE 350d 4MATIC, Baujahr 2015, der einem vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückruf unterliegt. Daimler hatte erst auf Anordnung des Gerichts den Rückruf-Bescheid des KBA vorgelegt, diesen allerdings in Teilen geschwärzt. Der Hersteller fand es unzumutbar, den vollständigen Bescheid vorzulegen und im Detail darzulegen, warum die Vorwürfe des KBA aus seiner Sicht unzutreffend sind.
Das Gericht stellte dazu fest, dass Daimler den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht erheblich bestritten habe: „Das bloße Interesse daran, dass Rechtsverstöße nicht offen gelegt werden, ist nicht schutzwürdig. Im Übrigen ist anzumerken, dass die freie Entscheidung einer Partei, auch aus nachvollziehbaren Gründe bestimmte Umstände nicht vorzutragen, nicht vor einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung schützt.“
Das Gericht verurteilte Daimler zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Höhe von 25.634,96 Euro, das entspricht den gezahlten Leasingraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die von der Klägerin gefahrenen Kilometer.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 12.11.2019, Az. 4 U 9/19), wonach die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen grundsätzlich den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung begründet, da diese in der Absicht verwendet werden, „auf kostengünstigem Weg durch systematische Täuschung staatlicher Behörden, der Wettbewerber und der Endverbraucher die Typengenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge ohne tatsächliche Einhaltung der Höchstgrenzen für den NOx-Ausstoß zu erhalten.“