Kfz-Kaufverträge und Darlehensverträge zur Finanzierung des Kaufs stellen so genannte „verbundene Geschäfte“ dar: Ist das eine Geschäft ungültig, führt das auch zur Ungültigkeit des anderen.
Käufer eines vom Dieselskandal Volkswagen, Daimler oder Audi betroffenen Fahrzeugs, die den Kauf über ein Darlehen finanzieren, können den Kaufvertrag rückabwickeln, wenn sie das Darlehen wirksam widerrufen. Das ist leichter, als viele Käufer denken, sollte aber im Einzelfall von fachkundigen Rechtsanwälten geprüft werden.
Nach § 495 BGB steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach 14 Tage ab Vertragsschluss, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Diese zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt allerdings nicht mit dem Vertragsschluss zu laufen, wenn dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt worden sind. Maßgeblich sind die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Dazu gehört nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beispielsweise eine Information über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“.
Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht dann nicht erloschen ist, wenn der Käufer nicht über alle Fragen bezüglich der Kündigung des Darlehensvertrages informiert wurde. Zwar enthalten die Darlehensbedingungen der Banken in der Regel einige Angaben zu Kündigungsrechten, bezüglich des “einzuhaltenden Verfahrens” bei einer Kündigung ist aber oft nichts geregelt. Dies hält beispielsweise das Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16, für unzureichend. Informationen über die Ausübung des Kündigungsrechts (etwa Formerfordernis) gehören zu den Pflichtangaben, waren in dem dort zu entscheidenen Fall aber nicht enthalten.
Das Landgericht Stuttgart hält ferner weitere Angaben zu den Folgen einer Kündigung des Darlehensvertrages nach § 314 BGB für nötig, etwa Fragen einer Vorfälligkeitsentschädigung, Zahlung von Nutzungsersatz für die vom Darlehensnehmer gefahrenen Kilometer usw. Auch hierüber informieren die Banken oftmals nicht.
Daraus folgt, dass die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat und der Käufer auch noch nach Jahren berechtigt ist, den Darlehensvertrag zu widerrufen und die Rückabwicklung nicht nur des Darlehensvertrages, sondern auch des Kaufvertrages zu verlangen. Danach gibt der Käufer das Fahrzeug zurück und erhält alle geleisteten Darlehensraten erstattet, gegebenenfalls abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner vertreten seit Mitte 2017 Besitzer von Daimler-, Volkswagen- und Audi-Fahrzeugen und konnten bereits erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen. Wir beraten Sie gerne unverbindlich und kostenlos.