Der Bundesgerichtshof hat im Mercedes-Abgasskandal für einen Paukenschlag gesorgt und die Rechte geschädigter Mercedes-Kunden entscheidend gestärkt. Mit Beschluss vom 28.01.2020 stellte der BGH klar, dass ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist. Zudem muss ein Gericht den Verbraucher auch anhören und ein angebotenes Gutachten annehmen und darf es nicht einfach als Vortrag „ins Blaue hinein“ abweisen (Az.: VIII ZR 57/19).
Der Kläger in dem Fall hatte einen Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM651 gekauft. Das Fahrzeug des Klägers war zwar nicht von einem Rückruf des KBA betroffen, allerdings hatte die Behörde schon verschiedene andere Modelle mit diesem Motortyp zurückgerufen. Darauf gründete sich der Verdacht des Klägers, dass auch in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein könnte. Als weiteren Anhaltspunkt führte er Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Motor OM651 an. Er bot auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Das OLG Celle hatte die Klage jedoch abwiesen, da der Vortrag des Klägers spekulativ und nur „ins Blaue“ erfolgt sei. Diese Einschätzung teilte der BGH jedoch nicht.
Vom Kläger könne eine genaue Kenntnis der Produktionsabläufe bei Daimler nicht verlangt werden. Er habe ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert, die eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten rechtfertigen, führte der BGH aus und rügte die Vorinstanzen.
Das OLG Celle habe einen Verfahrensfehler begangen und dem Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert. Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien nicht erst dann gegeben, wenn das KBA einen Rückruf anordne, stellte das Gericht klar.
Die Klage scheiterte im Endeffekt zwar wegen eines formalen Fehlers, dennoch wurden die Rechte der Verbraucher entscheidend gestärkt. Die Gerichte können die Klagen nun nicht mehr so einfach wegen eines vermeintlich unzureichenden Vortrag des Klägers zurückweisen. Vom Kläger kann nicht verlangt werden, dass er über die Funktionsweise einer Abschalteinrichtung genaue Kenntnis hat. Die Erfolgsaussichten sind dadurch erheblich gestiegen. Ohnehin haben verschiedene Gerichte Daimler schon wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt.
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