Der VW-Abgasskandal hat bei den Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 nicht Halt gemacht, sondern betrifft längst auch Pkw mit den größeren 3-Liter-Motoren des Typs EA 897 wie sie in verschiedenen Modellen von Audi, Porsche und VW verwendet werden und für die es auch schon verschiedene Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben hat. Auch bei diesem Modellen bestehen gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wie auch ein Urteil des Landgerichts Krefeld zeigt (Az.: 2 O 454/18).
In dem Fall hatte der Kläger einen Audi Q5 mit 3-Liter-Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6 bei einem Händler gekauft. Wie auch für andere Modelle mit diesem Motor ordnete das KBA den Rückruf für den Audi Q5 an. Die Behörde bemängelte eine Motoraufwärmfunktion, die fast nur im Prüfmodus anspringt, während im realen Straßenverkehr deutlich mehr Stickoxide ausgestoßen werden.
Als der Kläger von der unzulässigen Abschalteinrichtung erfuhr, verlangte er deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Seine Klage hatte vor dem LG Krefeld Erfolg. Der Kläger sei durch die Abgasmanipulation vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe deshalb Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, entschied das Gericht. Das Autohaus müsse den Audi Q5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer muss sich der Kläger allerdings den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen. Weiter verurteilte das LG Krefeld auch die Audi AG zu Schadensersatz. Sie müsse für alle weiteren Schäden, die noch aus der Abgasmanipulation resultieren, aufkommen.
Ein Käufer dürfe davon ausgehen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Abgaswerte seien massenhaft und mit erheblichen technischen Aufwand manipuliert worden. Umweltvorschriften seien dadurch ausgehebelt und Kunden bei ihrer Kaufentscheidung manipuliert worden. Dafür stehe Audi in der Verantwortung, so das LG Krefeld.
Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Durch die Abgasmanipulationen sei das Vertrauensverhältnis des Käufers zu Audi gestört gewesen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei daher nicht erforderlich gewesen und der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erfolgt, führte das Gericht aus.
Verschiedene Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor wurden wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Der BGH hatte bereits Anfang 2019 festgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt und geschädigte Käufer einen Anspruch auf Ersatz haben.