21.11.2019: Abgasskandal – OLG Köln stärkt Mercedes-Kunden – Az.: 19 U 51/19

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln sorgt für Rückenwind bei Schadensersatzklagen im Mercedes-Abgasskandal: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 6. September 2019 (Az.: 19 U 51/19) entschieden, dass sich eine Schadensersatzklage aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf schlüssige Vermutungen stützen darf. Denn die sichere Kenntnis von Eigenschaften einer eingebauten Software sei ohne Einblick in Prozesse und Produktionsabläufe des Herstellers in der Regel nicht möglich. Wenn die Vermutungen konkret genug sind, dürfe ein Gericht eine angebotene Beweisaufnahme nicht ablehnen, da die Klage dann nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt sei.

Damit kippte das OLG Köln eine Entscheidung des Landgerichts Aachen, die eine Schadensersatzklage im Mercedes-Abgasskandal mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Anspruchsgrundlage nicht substantiiert genug dargelegt und die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur pauschal behauptet worden sei. Das sah das OLG Köln nun ganz anders und stärkt damit die Position der Verbraucher.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, dass bei seinem Mercedes 220 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 und dem Motortyp OM 651 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verwendet werde. Diese erkenne, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dadurch würden die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß auf dem Prüfstand eingehalten, im realen Straßenbetrieb aber überschritten werden.

Der Kläger stützte seine Vermutungen auf Abgasmessungen einer Fachhochschule, die zwar bei einem anderen Modell, das aber mit dem gleichen Motortyp ausgestattet ist, durchgeführt wurden. Anhand der Messergebnisse werde deutlich, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß für ein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 überschritten werden. Nach der Einschätzung eines Sachverständigen lasse dies nur den Schluss zu, dass auf dem Rollenprüfstand eine illegale Abschalteinrichtung zum Einsatz komme.

Für das LG Aachen war dieser Vortrag zu pauschal und es wies die Klage ohne weitere Beweiserhebung ab. Zu Unrecht, entschied das OLG Köln. Die angebotene Beweisaufnahme hätte nicht abgelehnt werden dürfen. Denn der Kläger habe konkret vorgetragen, welche maßgeblichen Funktionen einer Manipulationssoftware er bei dem Fahrzeug vermutet und weitere konkrete Hinweise für seine Vorwürfe geliefert. Er habe konkret und unter Beweisantritt, z.B. Einholung eines Sachverständigengutachtens, behauptet, dass die Abgaswerte manipuliert wurden. Sein Vortrag enthalte hinreichende Anhaltspunkte, dass seine Vermutung über die Verwendung einer unzulässigen Manipulationssoftware zutreffend ist.

Sollte sich der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung als zutreffend erweisen, habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz, führte das OLG Köln weiter aus und verwies den Fall zur weiteren Beweisaufnahme an das LG Aachen zurück.

Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner vertreten die Auffassung, dass auch Daimler bei verschiedenen Mercedes-Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen, z.B. Thermofenster bei der Abgasreinigung, verwendet hat und konnte bereits Schadensersatz gegen Daimler durchsetzen. Die Kanzlei bietet betroffenen Mercedes-Kunden kompetente und schnelle Unterstützung.

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