Nachdem der VW-Dieselskandal bei KFZ mit dem Motor EA189 im Jahr 2020 sein teilweise positives Ende gefunden hatte (diverse betroffene KFZ-Käufer hatten im Rahmen der Musterfeststellungsklage oder im Rahmen von Einzelklagen einen Teil oder ihren gesamten Schaden ersetzt erhalten), haben sich Gerichte inzwischen immer mehr mit dem Nachfolgemotor des EA189, nämlich Fahrzeugen mit dem Motor EA288, zu beschäftigen. Der Motor EA288 ist in vielen Diesel-KFZ von VW, aber auch Audi, Skoda und Seat seit dem Jahr 2014 eingebaut, z.B. als 1.4 TDI, 1.6 TDI, 2.0 TDI.
VW hatte inzwischen auch inzwischen im Internet eine Anzeige geschaltet, "Warum sich EA288 Klagen nicht lohnen".
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Hamburg und Berlin, die bereits seit dem Jahr 2017 im Dieselskandal tätig sind und bereits zahlreiche betroffene VW-Käufer des Vorgängermotors EA189 erfolgreich vertreten konnten, wollen hierzu die wichtigsten Fragen beantworten:
VW teilt auf seiner Homepage mit, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jegliche Hinweise dafür fehlen sollen, das im Motor des Typs EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein soll und verweist dafür auch auf diverse Urteile von Oberlandesgerichten, die VW Recht gegeben haben sollen.
Außerdem soll nach Angaben von VW nur ein Bruchteil von Klagen wegen des Motors EA288 gegen VW ausgefallen sein.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg ist dies zwar richtig, jedoch war es auch beim Vorgängermotor EA189 so, dass ein großer Teil der Klagen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten zunächst abgewiesen wurde, bevor sich die Rechtsprechung "wendete" und schließlich der Gesamtvergleich im Rahmen der Musterfeststellungsklage geschlossen wurde oder auch Einzelklagen erfolgreich abgeschlossen wurden.
Auch bei KFZ mit dem Motor EA288 haben inzwischen erste Gerichte in noch nicht rechtskräftigen Urteilen zugunsten der Verbraucher entschieden, so z.B. das LG Regensburg mit dem Az. 73 O 1181/19 im Falle eines VW Golf VIII, LG Duisburg (Az: 1 O 231/18, VW Golf VII, 1,6 Liter TDI), LG Offenburg (Az. 3 O 38/18), Urteile noch nicht rechtskräftig.
Auch zu ersten Beweisbeschlüssen kommt es inzwischen seit kurzem vor Gerichten (z.B. OLG Köln, Az. 18U 277/19, OLG Düsseldorf, Az. I-23 U 158/20).
Auch wenn die obigen positiven Urteile noch nicht rechtskräftig sind und auch die Beweisbeschlüsse zumindestens nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt haben, sind sie nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sehr positiv für die Betroffenen, denn sie zeigen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten, dass Gerichte inzwischen verstärkt dazu bereit sind, den Problemen beim EA288-Motor "auf den Grund zu gehen" oder auch -wenn auch zunächst nur vereinzelt- Betroffenen KFZ-Käufern sogar Recht zu geben.
VW beruft sich nun in seiner "Information" zu Klagen zu KFZ mit dem Motor EA288 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.12.2020 mit dem Az. C-693/18 und teilt mit, dass er EuGH sich "zum Thermofenster gar nicht geäußert" habe und das es Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, die Entscheidung des EuGH auf den Einzelfall anzuwenden.
Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAe ist VW Recht zu geben, dass mit dem EuGH-Urteil noch nicht feststeht, ob die im EA288 verbaute "Einrichtung" unzulässig ist, oder ob ein Ausnahmefall bei KFZ mit dem Motor EA288 vorliegt, der den Einsatz zulassen könnte.
Auch ist mit dem EuGH-Urteil noch nicht gesagt, ob wirklich eine "vorsätzliche sittenwidrige" Schädigung von VW beim Motor EA288 vorliegt oder nicht.
Dies ist aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAe beim Motor EA288 auch nicht ausgeschlossen, nämlich dass doch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen könnte und nationale Gerichte eventuell ebenfalls in Zukunft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW annehmen könnten, die VW zum Schadensersatz verpflichten könnte. Von daher ist es nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB durchaus sinnvoll, wenn sich eine möglichst große Zahl von Kunden mit KFZ mit dem Motor EA288 dazu entschließt, ihre Rechte wahr zu nehmen, da hiermit Gerichte sich mit den Problemen verstärkt beschäftigen, die konkreten Fakten zu dem Motor EA288 "auf den Tisch" kommen und der Druck auf VW erhöht wird.
Dabei kommt betroffenen Käufern von KFZ mit dem Motor EA288 zu Gute, dass auch Rechtsschutzversicherungen das Problem beim Motor EA288 inzwischen verstärkt erkennen und in vielen Fällen inzwischen auch Kostenschutz für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen beim Motor EA288 erteilen. Kanzleien wie Dr. Späth & Partner führen zunächst eine kostenlose Erstberatung für den Kunden durch und prüfen, ob das konkrete KFZ betroffen ist und empfehlen bisher nur rechtsschutzversicherten Kunden, ihre Rechte wegen des Motors EA288 wahr zu nehmen und stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung. Ein Kunde mit dem VW-Motor EA288, dessen Rechtsschutzversicherung Kostenschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen wegen des Motors EA288 erteilt, kann daher weitgehend völlig ohne Kostenrisiko (vorbehaltlich einer eventuellen Selbstbeteiligung, die teilweise bei ca. 150-300,- € liegt) seine Rechte wegen des Motors EA288 durchsetzen.
Betroffene Käufer von KFZ mit dem Motor EA288 können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht tätig sind und auch seit 2017 zahlreiche Betroffene des Dieselskandals erfolgreich vertreten haben.